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   VG Würzburg, 14.03.2018 - W 3 M 17.50865   

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VG Würzburg, 14.03.2018 - W 3 M 17.50865 (https://dejure.org/2018,24439)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14.03.2018 - W 3 M 17.50865 (https://dejure.org/2018,24439)
VG Würzburg, Entscheidung vom 14. März 2018 - W 3 M 17.50865 (https://dejure.org/2018,24439)
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  • VGH Bayern, 19.01.2007 - 24 C 06.2426

    Erledigungsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VG Würzburg, 14.03.2018 - W 3 M 17.50865
    Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. November 2017 in der Besetzung, in der die zu Grunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde (BayVGH, B.v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - BayVBl 2008, 417), somit vorliegend der Einzelrichter.
  • VG Regensburg, 27.06.2016 - RO 9 M 16.929

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Terminsgebühr

    Auszug aus VG Würzburg, 14.03.2018 - W 3 M 17.50865
    Für das Entstehen einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt es allein auf darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist, nicht dagegen ob kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist (a.A. VG Regensburg, B.v. 27.6.2016 - RO 9 M 16.929 - juris und VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 - 12 A 30/15).
  • VG Oldenburg, 27.07.2017 - 1 E 5687/17

    Fiktive Terminsgebühr; Gerichtsbescheid

    Auszug aus VG Würzburg, 14.03.2018 - W 3 M 17.50865
    Das Gericht folgt insoweit der ausführlichen Begründung im Beschluss des VG Oldenburg vom 27.7.2017 (1E5687/17 - BeckRS 2017, 118630).
  • VG Schleswig, 13.11.2015 - 12 A 30/15

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung; hier: keine Terminsgebühr bei voll

    Auszug aus VG Würzburg, 14.03.2018 - W 3 M 17.50865
    Für das Entstehen einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG kommt es allein auf darauf an, ob gegen einen Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist, nicht dagegen ob kein anderes Rechtsmittel als der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben ist (a.A. VG Regensburg, B.v. 27.6.2016 - RO 9 M 16.929 - juris und VG Schleswig-Holstein, B.v. 13.11.2015 - 12 A 30/15).
  • VG Magdeburg, 15.11.2017 - 5 E 485/17

    Fiktive Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid

    Auszug aus VG Würzburg, 14.03.2018 - W 3 M 17.50865
    Durch den Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, der von "Parteien oder Beteiligten" spricht, wird deutlich, dass zumindest die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG für beide Seiten gilt und die Voraussetzungen - ungeachtet bei welcher Seite sie vorliegen - nur im Verfahren überhaupt gegeben sein müssen, damit der Gebührentatbestand erfüllt wird und die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht (vgl. VG Magdeburg, B.v.15.11.2017 - 5 E 485/17 - BeckRS 2017, 140892).
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